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Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG
1. Gemäß § 23 Abs 6 AngG beträgt die Abfertigung nur die Hälfte des in Abs 1 bezeichneten Betrags, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Angestellten aufgelöst wird. Der Abfertigungsanspruch nach dieser Bestimmung ist nicht Teil des Nachlasses, sondern gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Nach § 2 Abs 1 Satz 2 ArbAbfG ist diese Bestimmung auch auf Arbeiter anzuwenden. Im vorliegenden S. 506 Fall erhöht der anzuwendende Kollektivvertrag für die Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie den Anspruch auf 100 % der zustehenden Abfertigung nach dem ArbAbfG.
2. Maßgeblich ist der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Todes.
3. Da der Sohn des Angestellten zum hier maßgeblichen Todeszeitpunkt des Vaters durch den Bezug der Notstandshilfe in der Lage war, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, und er sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum wieder beschäftigt war, war seine Selbsterhaltungsfähigkeit zum Todeszeitpunkt seines Vaters nicht weggefallen. Damit liegen aber die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Todfallsabfertigung nach § 23 Abs 6 AngG nicht vor. – (§ 23 Abs 6 AngG)
„2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem Elternteil richtet sich nach § 140 ABGB (aF) bzw dem am in Kraft getret...