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Gebühren- und glücksspielrechtliche Beurteilung von Kartenpoker im Spiegel der UFS-Rechtsprechung
Das GebG 1957 besteuert den Abschluss enumerativ genannter Rechtsgeschäfte. Die Rechtsgeschäfte sind im Tarif des § 33 GebG je in einer eigenen Tarifpost aufgezählt, z. B. Annahmeverträge, Bestandverträge, Bürgschaften, Dienstbarkeiten, Ehepakte, Glücksverträge, Vergleiche, Zessionen, Wechsel. Für diese Rechtsgeschäfte hat sich im bürgerlichen Recht ein Corpus an gesicherter Judikatur und Literatur herausgebildet, auf den bei der Vergebührung zurückgegriffen wird. Kartenpokerspiele unterlagen gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in der Fassung vor dem (Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010) als Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten werden, einer Rechtsgeschäftsgebühr von 25 %.
Im Vorfeld der abgabenrechtlichen Beurteilung war eine bürgerlich-rechtliche Analyse von Kartenpokerspielen für Zwecke der Rechtsgeschäftsgebühren erforderlich. Da das Steuerrecht seine eigene Teleologie und sein eigenes inneres System hat, war zu prüfen, ob dem Gesetzesausdruck Glücksvertrag/Spiel/Spielvertrag, der synonym ist mit einem Begriff des Zivilrechts, nach dem Normzweck nicht ein anderer wirtschaftlicher Sinn zu entnehmen ist. Auf diese Analysen kann für Zwecke der ab geltenden Glücksspielabgabe zurück...