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BFGjournal 6, Juni 2013, Seite 229

Kunst- oder Ziergegenstand? Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für Kunstgegenstände

Karl Heinz Klumpner

Auch in den Zeiten der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise gibt es Branchen, die boomen und sich über Rekordumsätze freuen dürfen. Zu den Gewinnern zählen jedenfalls der Kunsthandel und die großen Auktionshäuser, denn wegen der niedrigen Zinsen legen Investoren ihr Geld zunehmend in Kunst an. Während der Umsatzsteuersatz in Österreich normalerweise 20 % beträgt, ermäßigt sich die Steuer für die Einfuhr und – mit gewissen Einschränkungen – die Lieferung von in der Anlage Z 44 zum UStG 1994 genannten Kunstgegenständen auf 10 % (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b und c UStG 1994), was den Ankauf zusätzlich interessant macht. Auf Druck der EU-Kommission haben die meisten Mitgliedstaaten allerdings gewisse Einschränkungen vorgenommen und den ermäßigten Steuersatz für gewerbliche Kunsthändler abgeschafft. In Deutschland wird außerdem eine Pauschalmarge für Kunstgegenstände eingeführt.

1. Kombinierte Nomenklatur

Grundsätzlich ist jedoch Vorsicht geboten, denn nicht jedes Kunstwerk ist von der Anlage Z 44 zum UStG 1994 umfasst. Entscheidend ist die Einreihung in die von der Kommission eingeführte Warennomenklatur, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ (KN) genannt, die u. a. den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)...

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