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Liebhaberei: Beweis einer beabsichtigten vorzeitigen Darlehensrückzahlung
Um bei Beendigung einer mit Verlusten verbundenen Betätigung der Einstufung als Liebhaberei zu entgehen, wird von den Abgabepflichtigen oftmals eine angeblich bereits bei Beginn beabsichtigte – jedoch tatsächlich niemals erfolgte – vorzeitige Darlehenstilgung behauptet. Der VwGH verlangt den Beweis für eine ernsthafte Absicht für eine vorzeitige Tilgung durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie Versicherungs- oder Bausparverträge. Eine nun vorliegende Entscheidung des UFS hat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und macht den Beweis einer beabsichtigten vorzeitigen Darlehenstilgung vom tatsächlichen Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel abhängig.
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RV/1258-W/08, RV/1259-W/08, RV/0174-W/09, RV/0175-W/09 | § 2 Abs. 4 LVO |
1. Der Fall
Die spätere Berufungswerberin kaufte im April 1998 eine Eigentumswohnung, die sie bis zur Veräußerung im Jänner 2006, die einen Verlust erbrachte, vermiete. Während der insgesamt neun Jahre der Betätigung erwirtschaftete die Berufungswerberin ausschließlich Werbungskostenüberschüsse mit einem Gesamtfehlbetrag von rund 23.000 Euro. In sieben der neun Jahre waren allein die Darlehenszinsen höher als die Mieteinnahmen, wobei noch die weiteren jä...