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BFGjournal 9, September 2020, Seite 385

Fristenlauf nach Hemmung – Weiterlauf der Restfrist gemäß § 245 Abs 4 BAO

Katharina Deutsch

Bisher war im Abgabenverfahren rechtlich noch ungeklärt, wann eine Vorlageantragsfrist gem § 245 Abs 4 BAO, die wegen der Einbringung eines Fristverlängerungsantrages gehemmt worden ist, wieder weiterzulaufen beginnt. Das auslösende Moment ist in so einem Fall gem § 245 Abs 3 BAO die Abweisung des Fristverlängerungsantrages durch das Finanzamt. Der VwGH hat die Frage, ab welchem Tag der Weiterlauf der Restfrist beginnt, nun abschließend geklärt.


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Ro 2019/13/0023, Revision zugelassen; RV/7100868/2019 (nicht veröffentlicht), mit Erkenntnis des wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben

1. Der Fall

Das Finanzamt erließ nach Einbringung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin (Bf) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Bf ersuchte daraufhin das Finanzamt gem § 245 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit a BAO um Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags. Das Finanzamt wies jedoch diesen Antrag mit Bescheid ab.

2. Die Entscheidung des BFG

Das BFG entschied, dass das Weiterlaufen der Frist nach Hemmung gem § 245 Abs 4 BAO am Tag der Zustellung des Abweisungsbescheides begonnen hat. Durch den Antrag auf Fristverlängerung kam es gem § 245 Abs 3 letzter Satz u...

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