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BFGjournal 9, September 2020, Seite 374

Keine Anerkennung von Subleistungen suspekter Unternehmen im Baugewerbe

Entscheidung: RV/7102378/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 23 Abs 1, 167 Abs 2, 184 Abs 1 BAO; § 4 Abs 4 EStG 1988.

Häufig liegt der einzige Geschäftszweck von Unternehmen in der Baubranche darin, als vermeintliche Subunternehmer, die angeblich Personal gestellen, aufzutreten.

In Wahrheit führen diese oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienen lediglich dazu, Schein- bzw Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgt sich der „Auftraggeber“ selbst Schwarzarbeiter und benötigt daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken.

Alternativ stellt der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter selbst zur Verfügung; Zahlungen für solche Scheinleistungen stellen keine Betriebsausgaben dar.

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