Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 1 Geltungsbereich
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur zur Kompetenzverteilung | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 | ||
D. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
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Historisch: Abs 1 lit d wurde mit LGBl Nr 11/2014 und der Satz in Abs 1 lit i („die Bestimmungen über die Energieeinsparung sind jedoch anzuwenden“) mit LGBl Nr 44/2007 eingefügt. Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, wurde § 1 Abs 1 mehrfach modifiziert (siehe Rz 49 f): So wurden in § 1 Abs 1 lit f nach dem Wort „Erdöl“ ein Beistrich und das Wort „Telekommunikation“ eingefügt. Weiters wurden in § 1 Abs 1 lit g nach dem Wort „handelt“ ein Beistrich und die Wortfolge „es sei denn, sie dienen unmittelbar der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder sonst der Wassernutzung“ angefügt. In § 1 Abs 1 wurden nach der lit g folgende lit h und i eingefügt: „h) Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; i) Anlagen für den Jagdbetrieb, soweit es sich nicht um Gebäude mit einer überba...