Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 56 Übergangsbestimmungen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
D. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 | ||
E. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung wurde seit Inkrafttreten des Vlbg BauG 2001 dreimal modifiziert. Mit LGBl Nr 32/2009 wurden Abs 6 und 7 eingefügt. Mit LGBl Nr 44/2013 wurde Abs 8 angehängt und zuletzt mit LGBl Nr 47/2017 Abs 9 ergänzt.
Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass mit LGBl Nr 22/2014 die bisherigen Abschnitte 8 und 9 als Abschnitte 9 und 10 bezeichnet wurden.
2
Zu § 56: Es erfolgt eine Klarstellung, wonach sämtliche Bewilligungen oder sonstige Erledigungen, die auf Basis der zuvor geltenden Baugesetze des Landes Vlbg erlassen wurden, weiterhin gelten.
Eine Ausnahme besteht bezüglich der explizit angeführten Bestimmungen. Hinsichtlich der Vorgaben betreffend Benützungsbewilligung (nunmehrige § 43 und 44) wurde eine Erleichterung dahingehend geschaffen, dass die Verfahren um Benützungsbewilligung nach bisherigem Recht, zur Verfahrensvereinfachung, zu beenden sind (Rz 16).
Klargestellt wir...