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Kreisabtretung iSd § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG innerhalb der Neunmonatsfrist oder danach?
Das Gegenleistungsrecht des § 19 UmgrStG wird dann eingehalten, wenn im Einbringungsvertrag beurkundet wird, dass die Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft die einbringenden Gesellschafter mit bestehenden Anteilen der GmbH abfinden. Für das BFG ist die Ausnahmeregelung des § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG auch dann noch sachgerecht genutzt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Notariatsaktsform der GmbH-Anteilsabtretungen beseitigt wird – insbesondere auch deshalb, weil den gesetzlichen Bestimmungen keine konkrete Frist, innerhalb derer die Anteilsabtretungen vollzogen sein müssen, zu entnehmen ist.
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, Revision zulässig |
1. Der Fall
Am wurde dem Finanzamt die Einbringung nach Art III UmgrStG des gesamten Komplementäranteils des Gesellschafters G1 und des gesamten Kommanditanteils des Gesellschafters G2, jeweils an der X KG in die Y GmbH zum gemeldet. Da die Y GmbH durch diesen Vorgang sämtliche Anteile an der X KG erwirbt, erlischt die X KG, denn die übernehmende Y GmbH übernimmt das Vermögen der X KG gemäß § 142 Abs 1 UGB. Weiters wurden der Einbringungsvertrag vom , die Schlussbilanz der X KG zum und die Einbringungsbilanzen der einbringenden Mitunternehmer zum übermitt...