Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 53 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 | ||
C. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat mit LGBl Nr 47/2017 eine wesentliche Änderung erfahren: In § 53 wurde der erste Satz des bisherigen Gesetzestexts als Abs 1 und der letzte Satz des bisherigen Gesetzestextes als Abs 4 bezeichnet. Im nunmehrigen Abs 1 wurde vor dem Ausdruck „39 Abs. 1 und 3“ der Ausdruck „38 Abs. 5,“ eingefügt sowie der Ausdruck „40 Abs. 5“ durch den Ausdruck „40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3“ ersetzt. Nach dem nunmehrigen Abs 1 wurden Abs 2 und 3 vollständig neu eingefügt. Im nunmehrigen Abs 4 wurde nach der Wortfolge „Erwachsen der Behörde“ die Wortfolge „durch Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3“ eingefügt. Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, entfiel in Abs 1 der Ausdruck „44 Abs. 3,“ (Rz 14).
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Anmerkung: Die nachstehenden Ausführungen stammen teilweise aus Lampert, Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht, Seite 36 ff mwN. Das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen – hier „Zwangsbefu...