Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 52 Dingliche Wirkung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2013 wurde das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
2
Zu § 52: In § 52 kommt die dingliche Wirkung von Bescheiden nach diesem Gesetz zum Ausdruck. Ausgenommen von der dinglichen Wirkung sind selbstverständlich Strafbescheide gem § 55 (Rz 9).
Nicht nur Bescheide der Verwaltungsbehörden, sondern auch Entscheidungen, also Erkenntnisse oder Beschlüsse, des Verwaltungsgerichts kommt dingliche Wirkung zu.
Dingliche Wirkung („Wirkung in rem“) bedeutet, dass die Bescheide gegenüber dem jeweiligen Eigentümer bzw Miteigentümer gelten, auch wenn sie gegenüber ihren Rechtsvorgängern erlassen wurden () und diese sie ihren Rechtsnachfolgern nicht weitergegeben haben (vgl Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 129b Abs 1). Mit anderen Worten: Die dingliche Wirkung eines Bescheids bedeutet, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (