Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 51 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit dem Inkrafttreten des Vlbg BauG „neu“ am keine Änderung erfahren.
2
Zu § 51: Hinsichtlich des Wirkungsbereichs der Gemeinde ist gem Art 118 Abs 1 B-VG zwischen dem eigenen und dem vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereich zu unterscheiden. Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat (Art 119 Abs 1 B-VG; siehe auch Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht, 425 f mwN).
Beim eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handelt es sich um jene Aufgaben, die von der Gemeinde „in eigener Verantwortung frei von Weisungen“ und – vorbehaltlich der Bestimmungen des Art 119a Abs 5 B-VG – unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen sind (vgl Art 118 Abs 4 B-VG; ebenfalls § 17 Vlbg Gmeindegesetz). Freilich ist die Gemeinde – auch in ihrem eigenen Wirkungsbereich – an Gesetze und Verordnungen des Bundes ...