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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 50b Aufschiebende Wirkung

Stefan Lampert

Übersicht


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I.
Kommentierung
1, 2
II.
Judikatur
3, 4
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
5
B.
Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017
6

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 47/2017 wurde § 50b vollständig neu eingefügt.

2

Zu § 50b: Siehe Rz 6. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung vom Grundsatz, dass Berufungen gem § 64 AVG und Beschwerden gem § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Die Bestimmung findet nur bei Berufungen gegen Bescheide nach § 39 Abs 1 und 3, § 40 Abs 1 lit b, 2 und 3 und § 44 Abs 3 sowie Beschwerden gegen solche Bescheide Anwendung.

Die Behörde (vgl § 50) hat eine Interessenabwägung durchzuführen. Eine Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung ist antragsbedürftig; eine amtswegige Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung kommt somit nicht in Betracht (vgl zu einer ähnlichen Bestimmung § 30 Abs 2 VwGG).

Abweichend von § 73 AVG beträgt die Entscheidungsfrist über eine Berufung oder eine Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, drei Monate.

II. Judikatur

3

: Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessena...

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