Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 50b Aufschiebende Wirkung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 47/2017 wurde § 50b vollständig neu eingefügt.
2
Zu § 50b: Siehe Rz 6. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung vom Grundsatz, dass Berufungen gem § 64 AVG und Beschwerden gem § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Die Bestimmung findet nur bei Berufungen gegen Bescheide nach § 39 Abs 1 und 3, § 40 Abs 1 lit b, 2 und 3 und § 44 Abs 3 sowie Beschwerden gegen solche Bescheide Anwendung.
Die Behörde (vgl § 50) hat eine Interessenabwägung durchzuführen. Eine Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung ist antragsbedürftig; eine amtswegige Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung kommt somit nicht in Betracht (vgl zu einer ähnlichen Bestimmung § 30 Abs 2 VwGG).
Abweichend von § 73 AVG beträgt die Entscheidungsfrist über eine Berufung oder eine Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, drei Monate.
II. Judikatur
3
: Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessena...