Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 50a Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2008 – LGBl Nr 34/2008 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 34/2008 wurde § 50a angefügt. Mit LGBl Nr 44/2013 wurde Abs 2 weitestgehend und Abs 3 vollständig eingefügt.
2
Zu Abs 1: Mit LGBl Nr 106/2017 wurde aufgrund der Verordnungsermächtigung die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, erlassen:
§ 1
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von
Bauwerken mit einer überbauten Fläche von mehr als 800 m2, ausgenommen Bauwerke in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereichen;
Bauwerken in Gebieten, für die kein Bebauungsplan über die Höhe besteht, mit einer Höhe von mehr als 15 m, in den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebie...