Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 50 Behörden
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2012 – LGBl Nr 72/2012 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 27/2005 wurde das Wort „Bundesgendarmerie“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt; das Wort „Gendarmerieorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Bundespolizei“. Mit LGBl Nr 22/2014 wurden die bisherigen Abschnitt 8 und 9 als Abschnitte 9 und 10 bezeichnet. Mit LGBl Nr 72/2012 entfielen Abs 3 und 4 (Rz 16). Mit LGBl Nr 44/2013 entfiel in Abs 1 das Wort „erste Instanz“. Mit LGBl Nr 44/2013 wurde in Abs 1 das Wort „erste Instanz“ gestrichen.
2
Zu Abs 1: Aufgrund von Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG sind die Bestimmungen des Baurechts grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen (Jahnel in Bachmann et al, Besonderes Verwaltungsrecht11, Baurecht, 47 mwN). Damit ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister.
Die Baubehörde ist jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, 50).
Der Bürgerm...