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Bereicherungsverbot und Ermessensentscheidung: Die Aufhebung eines Bescheides gem § 299 BAO ist eine zu begründende Ermessensentscheidung
Entscheidung: RV/2101081/2018, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 299 BAO, § 11 Abs 14 UStG 1994.
Die Aufhebung eines Bescheides gem § 299 BAO ist eine zu begründende Ermessensentscheidung.
Es ist unbillig in Fällen des § 11 Abs 14 UStG 1994 das Gläubigerrisiko auf den Leistungsempfänger abzuwälzen, wenn die Abgabenbehörde die Berichtigung der Steuerschuld beim Leistenden unabhängig von einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger durchführt. Im Falle der Berichtigung der Steuerschuld ist es aus Gründen des Bereicherungsverbotes für die Behörde geboten, auf die effektive Übermittlung des Steuerbetrages durch den Leistenden zu achten. Nach Ansicht des Finanzamtes liegt kein Rückforderungsanspruch vor, weil der Leistende nicht Unternehmer, sondern Arbeitnehmer war (BFH , V R 50/16). Mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden konnte er keine Leistung (iSd UStG) erbringen und war daher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht auf Grund einer Leistung geschuldet. Ebenso mangelt es am Vorliegen der anderen für einen Rückforderungsanspruch notwendigen Voraussetzungen. Sachverhaltsmäßig ist fraglich, ob hier gegen das Bereicherungsverbot verstoßen wurde.
Eine ausführliche Besprechung im BFGjour...