Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49d Vorbildfunktion
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Zu § 49d: Siehe dazu Rz 3. Eine entsprechende Regelung über die Vorbildfunktion findet sich im 6. Abschnitt der Bautechnikverordnung (Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 250).
II. Judikatur
2
Es liegt noch keine entsprechende Judikatur vor.
III. Gesetzesmaterialien
A. Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014
3
SA 4/2014, zu § 49d
Nach Art. 9 Abs. 2 und 11 Abs. 5 der Richtlinie 2010/31/EU und Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2009/28/EG hat die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion. Diese Vorbildfunktion wird in § 49d für Land und Gemeinden gesetzlich verankert.
Dieser Vorbildfunktion soll u.a. mit gebäudebezogenen Maßnahmen von Land und Gemeinden entsprochen werden. Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Bestimmungen zur Vorbildfunktion festgelegt, soweit dies zur Umsetzung von EU-Recht erforderlich ist.