Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49c Information
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Zu § 49c: Siehe dazu Rz 3 ff.
II. Judikatur
2
Es liegt noch keine entsprechende Judikatur vor.
III. Gesetzesmaterialien
A. Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014
3
SA 4/2014, zu § 49a bis 49d
Angemerkt wird, dass es sich bei den Pflichten der Landesregierung nach § 49c lit. a bis d nur um subsidiäre Pflichten handelt. Die gesetzlich vorgesehene Vorsorgepflicht greift daher nur, soweit nicht bereits von anderer Seite die entsprechenden Informationen, Anleitungen, Schulungen u. dgl. erfolgt sind bzw. zur Verfügung gestellt werden.
4
§ 49c lit a und b
Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU und von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
Die Zurverfügungstellung der betreffenden Informationen im Internet (z.B. auf der Homepage des Landes) ist eine geeignete Form der Informationsvermittlung im Sinne dieser Vorschrift. Daneben werden diese Informationen wie schon bisher gezielt auch im Rahmen der Energieberatung vermittelt.
5
§ 49c lit c
Die lit. c dient der Umsetzung von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU.
Im Rahmen der Anl...