Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49b Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Zu § 49b: Siehe dazu Rz 3 ff.
II. Judikatur
2
Es liegt noch keine entsprechende Judikatur vor.
III. Gesetzesmaterialien
A. Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014
SA 4/2014, zu § 49b
3
Zu Abs 1
Die Ausstellung bzw. Vorlage von Energieausweisen ist einerseits in den baurechtlichen Vorschriften (vgl. insb. die Bestimmungen der Baueingabeverordnung) und andererseits im Energieausweis-VorlageGesetz 2012 des Bundes vorgesehen. Regelungen über die Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen einschließlich der Erstellung von Inspektionsberichten enthält die Bautechnikverordnung (vgl. § 45 und 46 BTV).
Der § 49b des vorliegenden Entwurfs sieht – in Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU – hinsichtlich der Energieausweise und der Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems vor. Dieses erfasst alle Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert sind, also auch Energieausweise, die dem EnergieausweisVorlage-Gesetz 2012 des Bundes unterli...