Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49a Datenverwendung
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Zu § 49a: Siehe dazu Rz 3 und 4.
II. Judikatur
2
Es liegt noch keine entsprechende Judikatur vor.
III. Gesetzesmaterialien
A. Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014
SA 4/2014, zu § 49a
3
Zu Abs 1
Der § 49a enthält die erforderlichen Bestimmungen über die automationsunterstützte Verwendung von Daten betreffend Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen.
4
Zu Abs 2
Mit dem Übermitteln nach § 49a Abs. 2 ist die „Übermittlung von Daten“ nach § 4 Z. 12 DSG 2000 gemeint, nämlich die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister. Eine Übermittlung personenbezogener (auch indirekt personenbezogener) Daten ist nur in den in Abs. 2 genannten Fällen zulässig (automatisierte Übermittlung von bestimmten Energieausweisdaten aus der Energieausweisdatenbank an die Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister sowie Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten). Darüber hinaus ist eine Übermittlung nur in aggregierter bzw. anonymisierter Form zulässig. „Anonymisiert“ heißt, das...