Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 49 Nachträgliche Aufträge
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
D. | Novelle 2014 – LGBl Nr 12/2014 | ||
E. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die größte Änderung wurde mit LGBl Nr 32/2009 vorgenommen, mit welchem der nunmehrige Abs 1 eingefügt wurde. Mit LGBl Nr 44/2013 wurde auch in dieser Bestimmung die Wortfolge „mit Bescheid“ ergänzt. Zuletzt wurde in Abs 1 noch klargestellt, dass eine erhebliche Gefährdung durch Brand geregelt werden soll (LGBl Nr 12/2014).
2
Zu Abs 1: Bisher war ein bewilligtes Projekt durch den „Bestandschutz“ geschützt, wonach keine Anpassungen an den Stand der Technik vorzunehmen waren bzw seitens der Behörde vorgeschrieben werden konnten. Dafür wurde auch eigens in der Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 57) Vorkehrung getroffen.
Der Eingriff der Behörde in den bestehenden Konsens ist ausdrücklich jedenfalls bei den oben (namentlich) angeführten Einrichtungen möglich (siehe auch Rz 6). Durch den Verweis auf „sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich sind und für mindestens 75 Besucher...