Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 48 Räumung und Aufräumung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Seit Inkrafttreten des Vlbg BauG 2001 wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Festgehalten wurde mit LGBl Nr 44/2013, dass die Verfügungen der Behörde mit Bescheid zu erfolgen haben.
2
Zu Abs 1: Voraussetzung der Anwendung der Bestimmung ist die Gefährdung der angeführten Interessen. In Betracht kommen zB schwerwiegende Beeinträchtigungen der Bausubstanz und daraus resultierende Einsturzgefahr oder sonstige Gefährdung der statischen Belange oder auch grobe brandschutztechnische bzw elektrotechnische Mängel, die eine akute Brandgefahr bedeuten.
Diesen Fällen gleichzusetzen sind Naturkatastrophen, sofern durch diese die Gefährdung der erwähnten Interessen zu erwarten ist. Die Gefahr muss daher nicht von der Anlage selbst ausgehen, sondern kann sich auch nur durch die Verwendung derselben ergeben.
Sofern das Vorliegen der Gefährdung nicht von der Behörde selbst beurteilt werden kann, sind entsprechende Sachverständige heranzuziehen.
Bei Gefahr im Verzug kann ein Bescheid iSd § 57 AVG erlassen werd...