Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 47 Beseitigung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2013 wurde lediglich die Ergänzung der vorgeschriebenen Bescheidform vorgenommen.
2
Zu Abs 1: Die Regelung über die Beseitigung von Bauwerken, sonstigen Anlagen oder Teilen steht in engem Zusammenhang mit § 45 sowie § 46. Sie ist insbesondere nur dann anzuwenden, wenn gegen die Erhaltungspflicht verstoßen wird, nicht jedoch, wenn eine bewilligungslose Anlage beseitigt werden soll. Diesfalls ist gem § 40 vorzugehen.
Im Konkreten gibt es zwei Anwendungsfälle des § 47:
Die Instandsetzung iSd § 46 ist wirtschaftlich nicht zumutbar und aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit oder des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich.
Der Eigentümer bzw Bauberechtigte ist einer Aufforderung zur Instandsetzung nicht rechtzeitig nachgekommen und die zuvor angeführten Gründe erfordern eine Beseitigung der Anlage.
Beachte dazu auch die Kommentierung zu § 46 (insbesondere die Rsp zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 46 Abs 1 Rz 2) sowie die Materialien in Rz 6.
3
Zu Abs 2: Ähnlich wie zu § 46 ausgeführ...