Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 46 Instandsetzung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat lediglich eine geringfügige Änderung mit LGBl Nr 44/2013 erfahren, womit klargestellt wurde, dass die Verfügung der Erhaltungsmaßnahmen mit Bescheid zu erfolgen hat.
2
Zu Abs 1: Die Regelung ist in Zusammenhang mit § 45 zu lesen, wo die Erhaltungspflicht im Detail geregelt ist.
Nach ständiger Rsp des VwGH gehört es zum Begriff der Instandsetzung, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (siehe ). Die Instandsetzung muss daher technisch möglich sein. Einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung ist es gleichzuhalten, wenn hiezu Baumethoden angewendet werden müssten, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzerneuerung oder eine Erneuerung des Gebäudes – was jedenfalls bei Ersetzung von nahezu allen wesentlichen raumbildenden Bauelementen durch neue Bauteile zutrifft – darstellt (siehe ). Im Erkenntnis vom