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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 45 Erhaltungspflicht

Sabrina Tschofen

Übersicht


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I.
Kommentierung
17
II.
Judikatur
810
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
1114
B.
Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011

I. Kommentierung

1

Historisch: Die bisherigen Änderungen dieser Gesetzesbestimmung sind mit LGBl Nr 29/2011 erfolgt und auf die Ergänzung des Abs 3 zurückzuführen.

2

Anmerkung: Aufgrund des Neuerlasses des VlbG BauG 2001 wurde die Einhaltung der Erhaltungspflichten auf Basis der Rechtslage vor 2001 eigens durch eine Strafbestimmung in § 55 Abs 1 lit m verankert.

3

Zu Abs 1: Die Regelung gilt nicht nur für anzeige- und bewilligungspflichtige Bauvorhaben, sondern wird durch den letzten Satz in Abs 1 explizit auch auf freie Bauvorhaben ausgeweitet.

Da grundsätzlich keine Pflicht zur Erhaltung von Gebäuden und Anlagen in neuwertigem Zustand besteht, wird eine Grenze dort eingezogen, wo die Interessen der Sicherheit und Gesundheit sowie des Schutzes von Orts- und Landschaftsbild die Vornahmen von Erhaltungsmaßnahmen fordern.

Dabei ist nicht definiert, was unter „Erhaltungspflicht“ konkret zu verstehen ist. Nach überwiegender Auffassung ist jedoch sowohl das aktive Tun (Vornehmen von Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen) als auch das Unte...

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