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Bei Einbringung keine Siebentelung für Übergangsverluste – auch aus voll anzusetzenden Fremdwährungsverlusten
Ein Übergangsverlust aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 3 EStG zu § 4 Abs 1 EStG, der durch die Bewertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit entsteht, unterliegt nicht den Verrechnungsbeschränkungen des § 6 Z 2 lit c EStG.
Setzt der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG den höheren Teilwert der Fremdwährungsverbindlichkeit an, ergibt sich ein Abschlag (in Höhe der Differenz der ursprünglichen Anschaffungskosten und dem höheren Teilwert) beim Wechsel der Gewinnermittlungsmethode. Diese Einkünfte sind nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern fließen in das betriebliche Ergebnis des Beschwerdeführers ein. Dieser Verlust unterliegt nicht der Verrechnungsbeschränkung des § 6 Z 2 lit c EStG ().
Übergangsgewinne und Übergangsverluste sind bei einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach § 4 Abs 10 Z 1 letzter Satz EStG zur Gänze beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe (hier: Einbringung) zu berücksichtigen, eine Siebentelung des Verlustes hat nicht zu erfolgen ().
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RV/3100066/2016, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Einbringungsvertrag vom brachte der ...