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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 44 Berechtigung zur Benützung

Sabrina Tschofen

Übersicht


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I.
Kommentierung
14
II.
Judikatur
5, 6
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
79
B.
Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013
C.
Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017
D.
Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 47/2017 ist der bisherige Abs 4 entfallen und Abs 5 somit unbenannt worden. Die letzte Änderung ist auf LGBl Nr 78/2017 zurückzuführen, mit welchem ein Großteil der Bestimmung – auch im Zusammenhang mit der Änderung des § 43 – entfallen ist.

2

Anmerkung: Anders als bisher ist die Erteilung einer Benützungsbewilligung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Rz 7). Auch in Niederösterreich wurde an die Stelle des Benützungsbewilligungsbescheides die Fertigstellungsanzeige gesetzt (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, 457).

3

Zu Abs 1: Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung ohne entsprechende Meldung der Fertigstellung (gem § 43) oder Erteilung einer Benützungsbefugnis zulässig.

4

Zu Abs 2: Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd § 18 Abs 1 genügt bereits das Vorliegen der vollständigen Meldung über die Vollendung bei der Behörde. Die Benützung erfolgt grundsätzlich...

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