Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 44 Berechtigung zur Benützung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
C. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 | ||
D. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 47/2017 ist der bisherige Abs 4 entfallen und Abs 5 somit unbenannt worden. Die letzte Änderung ist auf LGBl Nr 78/2017 zurückzuführen, mit welchem ein Großteil der Bestimmung – auch im Zusammenhang mit der Änderung des § 43 – entfallen ist.
2
Anmerkung: Anders als bisher ist die Erteilung einer Benützungsbewilligung grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Rz 7). Auch in Niederösterreich wurde an die Stelle des Benützungsbewilligungsbescheides die Fertigstellungsanzeige gesetzt (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, 457).
3
Zu Abs 1: Bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung ohne entsprechende Meldung der Fertigstellung (gem § 43) oder Erteilung einer Benützungsbefugnis zulässig.
4
Zu Abs 2: Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben iSd § 18 Abs 1 genügt bereits das Vorliegen der vollständigen Meldung über die Vollendung bei der Behörde. Die Benützung erfolgt grundsätzlich...