Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 43 Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung wurde unlängst durch die aktuellste Novelle LGBl Nr 78/2017 geändert. Künftig wird von einer Durchführung einer Schlussüberprüfung zur Prüfung der Einhaltung der Baubewilligung sowie der Anforderungen nach § 15 abgesehen. Auf eine Ersatzregelung wird gänzlich verzichtet, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verfahrensvereinfachung geleistet werden soll.
2
Anmerkung: Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass die Begriffe „Bauvollendung“ und „Fertigstellung“ inhaltlich gleichbedeutend sind (so insbesondere W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, 422).
3
Zu Abs 1: Von einer Fertigstellung oder Vollendung eines Bauvorhabens ist nach ständiger Rsp des VwGH nicht nur dann auszugehen, wenn alle Arbeiten restlos abgeschlossen sind. Geringfügige Restarbeiten hindern eine Überprüfung iSd Gesetzesstelle nicht (siehe dazu ua VwSlg 4728 A/1958; ; , 2003/06/0067 sowie