Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 42 Abschlussarbeiten
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Auch diese Bestimmung wurde nur geringfügig durch die Ergänzung des Wortlauts „mit Bescheid“ modifiziert (LGBl Nr 44/2013).
2
Zu Abs 1: Die Bestimmung zielt auf die Beseitigung von Bauschutt, Baugerüsten und sonstigen mit der Bauausführung in Zusammenhang stehenden Geräten und Anlagen ab. Dabei ist nicht relevant, ob es sich um ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges oder auch freies Bauvorhaben gehandelt hat.
Für die Durchführung dieser Arbeiten ist keine explizite Frist vorgesehen, allerdings deutet der Wortlaut „sofort“ darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen ohne weiteren Aufschub und unmittelbar nach Wegfall der Notwendigkeit vorzunehmen sind.
3
Zu Abs 2: Auch in Abs 2 wird keine Definition der Säumigkeit vorgenommen, weshalb der Behörde diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Sofern die Entfernung und Beseitigung der beeinträchtigenden Umstände jedoch bereits Anzeigen oder sonstige Beschwerde verursacht haben, ist das Ermessen der Behörde nur noch eingeschränkt.
Der von der Behörde erl...