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BFGjournal 2, Februar 2020, Seite 64

Forschungsprämie im Insolvenzverfahren

Entscheidung: RV/2100047/2019, Revision nicht zugelassen; außerordentliche Revision eingebracht, beim VwGH anhängig unter Ra 2020/15/0015.

Normen: § 108c EStG; § 214 f, 239 BAO.

Die Forschungsprämie ist für Zwecke der Einordnung als Insolvenz- oder Massegutschrift nach dem Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen aufzuteilen. Es ist weder der Ablauf des Wirtschaftsjahres noch der Zeitpunkt der Geltendmachung oder Verbuchung auf dem Abgabenkonto maßgeblich, sondern lediglich der Zeitpunkt (Zeitraum) der Verwirklichung des Sachverhalts. Insolvenzgutschriften sind mit Insolvenzforderung zu verrechnen (aufzurechnen), Massegutschriften mit Masseforderungen oder allenfalls zurückzuzahlen. Wird eine beantragte Rückzahlung abgewiesen, weil die Gutschrift aus der Prämie mit Insolvenzforderungen verrechnet (aufgerechnet) wurde, und in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid die Aufrechnung mit der Insolvenzforderung bekämpft, ist der Abweisungsbescheid in einen Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO umzudeuten, da in Wahrheit die richtige Verrechnung strittig ist.

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