Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 41 Ausführungspflicht
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit ihrer Einführung keine wesentliche Änderung erfahren und wurde mit LGBl Nr 44/2013 nur geringfügig adaptiert (die Wortfolge „mit Bescheid“ wurde eingefügt).
2
Zu Abs 1: Möglich ist die Festsetzung sowohl für bewilligungspflichtige als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Die Frist kann auch nachträglich (wenn nicht schon gem § 29 Abs 7 im Bescheid oder der Entscheidung) festgesetzt werden. Erforderlich ist dazu die Wahrung der in Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen.
3
Zu Abs 2: Bei besonderer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Abs 1 kann die Behörde eine vollstreckbare Leistungsverpflichtung schaffen. Vollstreckungsbehörde ist nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013) die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Ausführung ist mit Bescheid vorzuschreiben und soll erst nach erfolgloser Geltendmachung gelinderer Mittel eingesetzt werden. Ob die abgelaufene Ausführungsfrist mit der ursprünglichen Bewilligung (...