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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 41 Ausführungspflicht

Sabrina Tschofen

Übersicht


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I.
Kommentierung
14
II.
Judikatur
57
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
810
B.
Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013

I. Kommentierung

1

Historisch: Die Bestimmung hat seit ihrer Einführung keine wesentliche Änderung erfahren und wurde mit LGBl Nr 44/2013 nur geringfügig adaptiert (die Wortfolge „mit Bescheid“ wurde eingefügt).

2

Zu Abs 1: Möglich ist die Festsetzung sowohl für bewilligungspflichtige als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Die Frist kann auch nachträglich (wenn nicht schon gem § 29 Abs 7 im Bescheid oder der Entscheidung) festgesetzt werden. Erforderlich ist dazu die Wahrung der in Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen.

3

Zu Abs 2: Bei besonderer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Abs 1 kann die Behörde eine vollstreckbare Leistungsverpflichtung schaffen. Vollstreckungsbehörde ist nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013) die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Ausführung ist mit Bescheid vorzuschreiben und soll erst nach erfolgloser Geltendmachung gelinderer Mittel eingesetzt werden. Ob die abgelaufene Ausführungsfrist mit der ursprünglichen Bewilligung (...

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