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BFGjournal 2, Februar 2020, Seite 61

Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Aufwendungen

Georg Lenhardt

Die Anerkennung von Aufwendungen iZm der betrieblichen Tätigkeit hängt davon ab, ob diese durch den Betrieb veranlasst worden sind. Im konkreten Fall hatte das Bundesfinanzgericht eine genaue Differenzierung dahingehend vorzunehmen, welche Kosten als betrieblich veranlasst anzusehen sind und welche unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung fallen.


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RV/7101576/2017, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (Bf) war in den Streitjahren im Bereich der Datenverarbeitung und EDV-Dienstleistung selbständig tätig. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO machte der Bf ua Aufwendungen iZm Aus- und Fortbildung geltend, darunter Studiengebühren für ein Universitätsstudium an der Universität Wien sowie Kosten iZm einem Italienischkurs, den der Bf sowohl in Wien als auch in Italien absolviert hatte.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens brachte der Bf in mehreren ergänzenden Stellungnahmen an das Bundesfinanzgericht weitere Aufwendungen vor, die seiner Ansicht nach im strittigen Zeitraum zu berücksichtigen wären. Die vorgebrachten Kosten umfassten Aufwendungen für eine Bildschirmbrille, Aufwendungen für Verpflegung im Außendienst,...

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