Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 39 Baueinstellung und Gefahrenabwehr
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
C. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung wurde mit LGBl Nr 47/2017 sowohl in Abs 1 (Ergänzung der Wortfolge „bis c“ sowie Anfügung des letzten Satzes) als auch in Abs 2 und Abs 3 letzter Satz wesentlich geändert. Ebenso ist Abs 4 entfallen. Die Änderungen durch LGBl Nr 44/2013 (Abs 1, 2 und 3) beschränkten sich auf eine Klarstellung der bescheidmäßigen Erledigung.
Mit der neuen Rechtslage wurde 2001 jedoch generell die Notwendigkeit einer vorherigen Verfügung der Baueinstellung vor einer Verfügung nach § 40 (Wiederherstellung) abgeschafft und die beiden Bestimmungen wurden voneinander losgelöst.
2
Zu Abs 1: Die Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a bis c muss keine Formvorschriften einhalten, um infolge einer solchen Überprüfung die Baueinstellung gemäß dieser Bestimmung verfügen zu können. Auf die Bewilligungsfähigkeit der Abweichungen kommt es nicht an (; Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 127 zu Abs 8a).
Eine Gefährdung der Sicherheit oder anderer...