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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 39 Baueinstellung und Gefahrenabwehr

Sabrina Tschofen

Übersicht


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I.
Kommentierung
14
II.
Judikatur
514
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
1517
B.
Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013
18, 19
C.
Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017
2023

I. Kommentierung

1

Historisch: Die Bestimmung wurde mit LGBl Nr 47/2017 sowohl in Abs 1 (Ergänzung der Wortfolge „bis c“ sowie Anfügung des letzten Satzes) als auch in Abs 2 und Abs 3 letzter Satz wesentlich geändert. Ebenso ist Abs 4 entfallen. Die Änderungen durch LGBl Nr 44/2013 (Abs 1, 2 und 3) beschränkten sich auf eine Klarstellung der bescheidmäßigen Erledigung.

Mit der neuen Rechtslage wurde 2001 jedoch generell die Notwendigkeit einer vorherigen Verfügung der Baueinstellung vor einer Verfügung nach § 40 (Wiederherstellung) abgeschafft und die beiden Bestimmungen wurden voneinander losgelöst.

2

Zu Abs 1: Die Überprüfung nach § 38 Abs 1 lit a bis c muss keine Formvorschriften einhalten, um infolge einer solchen Überprüfung die Baueinstellung gemäß dieser Bestimmung verfügen zu können. Auf die Bewilligungsfähigkeit der Abweichungen kommt es nicht an (; Moritz, BauO für Wien5 Anm zu § 127 zu Abs 8a).

Eine Gefährdung der Sicherheit oder anderer...

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