Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 38 Überwachung der Bauausführung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
D. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 | ||
E. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 29/2011 wurde dem § 38 Abs 3 angefügt und demnach auch der nunmehrige Abs 5 im Hinblick auf die Verweise angepasst. Seit LGBl Nr 44/2013 wurde auch der Begriff „Freigabebescheid“ durch den Begriff „Entscheidung über die Freigabe“ ersetzt. Durch eine Änderung des Bauproduktegesetzes musste in Abs 3 mit LGBl Nr 11/2014 der Verweis darauf adaptiert werden. Zuletzt wurde Abs 6 angefügt (LGBl Nr 47/2017).
2
Zu Abs 1: Mit dieser Gesetzesbestimmung wird der Behörde die Befugnis zur Überprüfung jeglicher baulicher Maßnahmen eingeräumt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um bautechnische Maßnahmen oder nur andere baurechtlich relevante Maßnahmen wie bspw eine Verwendungsänderung handelt. Unerheblich ist weiters, ob sich das Bauvorhaben gerade in Ausführung befindet oder ob dieses schon abgeschlossen wurde.
Die Berechtigung zur Überprüfung steht der Behörde ohne weitere Einschränkung...