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Veräußerung von Einzelhandelsbetrieben durch ausländische Körperschaften unter Beitritt eines inländischen verbundenen Großhandelsunternehmens
Die Zurechnung von Einkünften muss sich im Allgemeinen nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken. Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der Frage der Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 24 BAO) für die Zurechnung von Erlösen aus Betriebsveräußerungen auseinanderzusetzen. Zudem stellte sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundsätzen der Einkünftezurechnung und dem in § 6 Z 6 lit a EStG verankerten Fremdverhaltensgrundsatz.
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RV/5100539/2013, Revision zugelassen; keine Revision eingebracht |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische GmbH & Co KG, war im streitgegenständlichen Jahr 2008 insbesondere im Bereich Großhandel mit Maschinen tätig. Unter anderem belieferte die Beschwerdeführerin vier im Ausland ansässige Einzelhandelsgesellschaften (im Folgenden: „Auslandsgesellschaften“), die die von der Beschwerdeführerin gelieferten Maschinen an die Bedürfnisse ihrer Kunden anpassten und montierten.
Alle Auslandsgesellschaften waren in einer in der Anlage 2 zum EStG genannten Rechtsform errichtet worden und waren jeweils in unterschiedlichen Ländern ansässig. Bei drei der vier Auslandsgesellschaften handelte...