Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 37 Überprüfung von Abgasanlagen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Aufgrund eines geänderten Verständnisses der verwendeten Begriffe wurde mit LGBl Nr 44/2007 in Anlehnung an die OIB-Richtlinien der Begriff „Abgasanlagen“ eingeführt. Eine inhaltliche Veränderung hat dadurch nicht stattgefunden.
2
Zu Abs 1: Die Überprüfung der Abgasanlagen ist vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung, sohin im Zustand des Rohbaues, vorzunehmen. Spätere Überprüfungen bedingen eine Öffnung der relevanten Stellen, andernfalls kann der Rauchfangkehrer die Einhaltung insbesondere der § 15 und 16 Vlbg BauG iVm OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) nicht überprüfen. Nicht notwendig ist es dabei, dass die Behörde die Überprüfung explizit (in der Baubewilligung oder im Rahmen der Schlussüberprüfung) anordnet. Vielmehr ist die Überprüfung durch den Bauherrn obligatorisch und jedenfalls auch ohne behördlichen Auftrag oder Aufforderung durchzuführen. Neben den Vorgaben der § 15 und 16 sind im Hinblick auf die Verwendung zulässiger Produkte auch die Bestimmungen des Baupro...