Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 36 Bauausführende
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009 | ||
D. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Zur Klarstellung wurde mit LGBl Nr 44/2007 der letzte Satz in Abs 1 ergänzend eingeführt. Darüber hinaus ist mit LGBl Nr 32/2009 Abs 4 lit d ersatzlos entfallen.
2
Zu Abs 1: Auch diese Gesetzesbestimmung verweist auf die zuvor bereits angeführten Regelungen der Gewerbeordnung 1994 sowie des Ziviltechnikergesetzes (siehe dazu auch § 21 Rz 3).
Anders als in anderen Landesgesetzen (bspw § 25 NÖ BauO) ist in Vorarlberg keine Verpflichtung zur Bestellung eines Bausauführenden (Bauleiters) vorgesehen (siehe dazu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, 432 ff). Die eigenständige Ausführung bzw auch die Mitwirkung von Nachbarn und sonstigen Laien ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht daher unbedenklich. Geregelt wird lediglich, dass dann, wenn ein Bausauführender eingesetzt wird, die oben angeführten Professionisten dafür heranzuziehen sind. Durch die Klarstellung im letzten Satz ist unter dem Begriff „Bauausführender“ nic...