Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 35 Planabweichungen
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit der Einführung des Vlbg BauG 2001 keine Änderung erfahren.
2
Zu § 35: Mithilfe dieser Bestimmung wird seitens der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Abweichung von einem genehmigten Projekt nur dann ohne neuerliche behördliche Abhandlung möglich ist, wenn dieses für sich alleine als freies Bauvorhaben iSd § 20 subsumiert werden kann (siehe dazu auch die ErläutRV in Rz 11).
Daraus folgt, dass bei Abweichungen, sofern es sich nicht um freie Bauvorhaben iSd § 20 handelt, ein neuerlicher Bauantrag bzw eine Bauanzeige einzubringen ist. Über den Bauantrag bzw die Bauanzeige ist das übliche Verfahren abzuhalten. Die entsprechenden Voraussetzungen (bspw eine allfällige Abstandsnachsicht der Nachbarn, die erforderliche Zustimmung der Eigentümer) sind auch bei Planabweichungen vorzulegen. Unterscheiden kann sich der Verfahrensablauf insofern, als dass uU eine mündliche Verhandlung unterbleiben und das entsprechende Parteigehör schriftlich eingeräumt werden kann.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Verordnung d...