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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 34 Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens

Stefan Lampert

Übersicht


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I.
Kommentierung
17
II.
Judikatur
8
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
913
B.
Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007
C.
Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013
D.
Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017
16, 17

I. Kommentierung

1

Historisch: Abs 5 wurde mit LGBl Nr 44/2007, indem der Ausdruck „§ 31 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz“ ersetzt wurde, und Abs 1 mit LGBl Nr 44/2013, indem das Wort „der Freigabebescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung über die Freigabe“ ersetzt wurde, modifiziert.

2

Anmerkung: Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 32 und 33 zu lesen (4. Unterabschnitt – Anzeigeverfahren). Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, wurde nach dem Wort „Wochen“ ein Beistrich und die Wortfolge „mit der Ausführung eines Bauvorhabens nach § 19 lit. d drei Monate“ eingefügt (Rz 16 und 17).

3

Zu Abs 1: Siehe Rz 9 und 10, zur Rechtskraft § 11 Rz 5. Sobald der Freigabebescheid rechtskräftig geworden ist, darf der Bauwerber sein Projekt ausführen. Gemeint ist freilich die formelle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarke...

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