Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 34 Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 | ||
D. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Abs 5 wurde mit LGBl Nr 44/2007, indem der Ausdruck „§ 31 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz“ ersetzt wurde, und Abs 1 mit LGBl Nr 44/2013, indem das Wort „der Freigabebescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung über die Freigabe“ ersetzt wurde, modifiziert.
2
Anmerkung: Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 32 und 33 zu lesen (4. Unterabschnitt – Anzeigeverfahren). Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, wurde nach dem Wort „Wochen“ ein Beistrich und die Wortfolge „mit der Ausführung eines Bauvorhabens nach § 19 lit. d drei Monate“ eingefügt (Rz 16 und 17).
3
Zu Abs 1: Siehe Rz 9 und 10, zur Rechtskraft § 11 Rz 5. Sobald der Freigabebescheid rechtskräftig geworden ist, darf der Bauwerber sein Projekt ausführen. Gemeint ist freilich die formelle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft bedeutet die Unanfechtbarke...