Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 33 Erledigung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Abs 4 wurde mit LGBl Nr 29/2011, indem nach dem Wort „Wochen“ ein Beistrich und die Wortfolge „bei Bauvorhaben nach § 19 lit. d spätestens drei Monate“ eingefügt wurde, und Abs 6 mit LGBl Nr 44/2013, indem nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ die Wortfolge „und Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht“ eingefügt wurde, modifiziert.
2
Anmerkung: Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 32 und 34 zu lesen (4. Unterabschnitt – Anzeigeverfahren).
3
Zu Abs 1: Siehe Rz 13 und 14. Eine schriftliche bescheidmäßige Erledigung der Behörde kommt dann in Betracht, wenn das angezeigte Bauvorhaben (§ 19 Rz 3 ff) bewilligungspflichtig und nicht wie angenommen lediglich anzeigepflichtig ist. Der dazu erlassene Bescheid stellt fest, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Es handelt sich bei diesem Bescheid um keine Baubewilligung, sondern um einen Feststellungsbescheid, der freilich auch abgesondert im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann.
4
Zu Abs 2: Siehe Rz 15. Die Bestimmu...