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Keine „fiktive“ Wohnsitzverlegung durch Option zur unbeschränkten Steuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat
Im Beschwerdeverfahren vertrat eine in Österreich wohnhafte Pensionistin, die eine Firmenpension aus Deutschland bezog, den Standpunkt, dass eine Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 dEStG zu einer „fiktiven“ Verlagerung ihres Wohnsitzes von Österreich nach Deutschland führen würde. Daher käme es dadurch in weiterer Folge auch zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts an ihrer aus Deutschland bezogenen Firmenpension.
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RV/7105167/2014, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin mit unstrittigem Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich bezog eine Sozialversicherungspension sowie eine Firmenpension aus Deutschland. Bisher war eine Besteuerung der Firmenpension in Österreich erfolgt und die Sozialversicherungspension war bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt worden.
Nunmehr brachte die Beschwerdeführerin eine „leere“ Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein und erklärte, dass sie eine Option zur Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 dEStG vorgenommen habe, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts an ihrer Firmenpension führen würde.
In der Folge war die Beschwerdeführerin a...