Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 32 Bauanzeige
Übersicht
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I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit der Einführung des Vlbg BauG 2001 keine Änderung erfahren.
2
Anmerkung: Die Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 33 und 34 zu lesen (4. Unterabschnitt – Anzeigeverfahren).
3
Zu Abs 1: Die Bauanzeige ist – wie der Bauantrag gem § 24 Abs 1 – schriftlich bei der Behörde einzubringen (§ 24 Rz 2 mwN). Mündliche Ansuchen sind nicht gesetzeskonform, selbst dann, wenn ein Protokoll angefertigt wurde (vgl Bundschuh-Riesender in Weber/Rath-Kathrein, TBO, 270, Rz 1); eine mündliche Anzeige ist somit unwirksam (vgl , zum NÖ Bodenschutzgesetz). Die Bauanzeige stellt – wie auch das Bauansuchen – eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Gebührengesetz dar (Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht, 203 mwN). Bei einem Bauanazeigeverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist im Anzeigeverfahren nicht vorgesehen.
Die Bauanzeige bewirkt nur in baurechtlicher Hinsicht die Zulässigkeit der Baumaßnahmen, nicht aber in zivilrechtlicher Hinsicht. Ob der tatsächliche Bestand von...