Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 31 Erlöschen der Baubewilligung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde in Abs 1 folgender Satz angefügt: „Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.“ Mit der Novelle 2017, LGBl Nr 47/2017 wurde – aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 – im Abs 1 letzter Satz das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ wurden die Worte „Beschwerde an“ eingefügt.
2
Abs 1: Siehe Rz 10, 12 und 13. Die Regelung ist § 39 Vlbg NaturschutzG nachgebildet. Das VlbG BauG normiert keine Bestimmung, ein bewilligtes Bauvorhaben auch auszuführen.
Die Baubewilligung wird ex lege durch Zeitablauf unwirksam; ein bescheidmäßiger Ausspruch der Unwirksamkeit hat nur deklaratorischen Charakter (). Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Baubewilligung ist,
dass nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführ...