Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 30 Baubewilligung für vorübergehende Zwecke
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2008 – LGBl Nr 34/2008 | ||
C. | Novelle 2014 – LGBl Nr 11/2014 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 34/2008 wurde in Abs 2 lit c der Satz „weiters nicht für eine Anlage in einer Baufläche, sofern sie nicht länger als einen Monat Bestand haben soll“ eingefügt. Dieser Satz wurde mit LGBl Nr 11/2014 durch die drei Wörter „bzw. die Verwendungsänderung“ ergänzt. Daneben erfuhren Abs 1, 2 und 3 eine Modifizierung durch LGBl Nr 11/2014, indem in Abs 1 nach dem ersten Satz der Satz „Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, sofern die Verwendungsänderung vorübergehend ist.“ eingefügt und im bisherigen zweiten Satz der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „bzw. die Dauer der Verwendungsänderung.“ angefügt, im Abs 2 lit c nach dem Wort „sie“ die Wortfolge „bzw. die Verwendungsänderung“ eingefügt und schließlich im Abs 3 nach dem Wort „Weiterbestandes“ die Wortfolge „bzw. der Verwendungsänderung“ hinzugefügt wurden.
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Anmerkung: Die Judikatur zu § 71 Wr BauO und § 46 TBO kann teilweis...