Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 29 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2003 – LGBl Nr 23/2003 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat selbst seit dem Inkrafttreten des Vlbg BauG am grundsätzlich keine Änderung erfahren; mit LGBl Nr 23/2003 wurde lediglich Abs 4 aufgehoben.
2
Zu Abs 1: Siehe Rz 19 sowie § 28 Rz 4. Der Bauwerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dieser Anspruch ist im administrativen Instanzenzug durchsetzbar. Der VwGH hat mehrfach betont, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt „genehmigungsfähig“ zu machen. Die Baubehörde hat somit die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Bauvorhabens anzustreben, allenfalls – sofern das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 nicht entspricht – mit Befristungen, Auflagen oder Bedingungen (sog „Nebenbestimmungen“) sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
Nebenbestimmungen eines Bescheids sind Willensäußerungen der Behörde, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs b...