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Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3716-7

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Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 28 Baubewilligung

Stefan Lampert

Übersicht


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I.
Kommentierung
19
II.
Judikatur
1047
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung – LGBl Nr 52/2001
4852
B.
Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007
C.
Novelle 2009 – LGBl Nr 32/2009
D.
Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde nach Abs 5 zusätzlich Abs 6 aF, den es in dieser Form nicht mehr gibt, angefügt. Dieser Abs 6 aF lautete: „Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Bauvorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele notwendig ist“. Weiters wurden mit LGBl Nr 44/2007 die damals noch bestehenden Abs 6 und 7 als Abs 7 und 8 bezeichnet. Mit LGBl Nr 32/2009 wurde Abs 4 aF gestrichen. Mit LGBl Nr 22/2014 entfiel Abs 6 aF (Rz 55) und die bisherigen Abs 5, 7 und 8 wurden als Abs 4, 5 und 6 bezeichnet.

2

Anmerkung: Baubescheide stellen grundsätzlich Umweltinformationen dar. Die verwaltungsgerichtliche Judikatur bestätigte die Herausgabepflicht von Baubescheiden aufgrund eines Umweltinformationsbegehrens (D. Neger/Th...

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