Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 27 Bewilligung von Vorarbeiten
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2011 – LGBl Nr 29/2011 | ||
C. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2013 wurde einerseits in Abs 1 die Wortfolge „mit Bescheid“ und andererseits Abs 2 eingefügt.
2
Anmerkung: Die Bestimmung ist jener nach § 30 Abs 1 TBO ähnlich. Grundsätzlich darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
3
Zu Abs 1: Siehe Rz 6. Die Bewilligung von Vorarbeiten ist antragsbedürftig; ein amtswegiges Verfahren scheidet aus.
Bewilligungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines offenkundigen Verfahrensstands, wonach weder ein Grund für die Zurückweisung noch Abweisung des Bauantrags vorliegt. Wann die Beurteilung für die offenkundige Zulässigkeit des beantragten Vorhabens möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden (Weber in Weber/Kathrein, TBO, 472). Feststeht, dass die Behörde den Gutachten der obligatorisch beizuziehenden Sachverständigen nicht vorgreifen darf.
Das Abwarten auf den Schluss der mündlichen Verhandlung oder die Durchführun...