Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 25 Ermittlungsverfahren
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 78/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit dem Inkrafttreten des Vlbg BauG am keine Änderung erfahren. Mit dem Sammelgesetz zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017, LGBl Nr 78/2017, wurde nach dem Wort „Wärmeschutzes“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien“ und nach der Wortfolge „barrierefreien Gestaltung“ die Wortfolge „oder im Hinblick auf sonstige Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben,“ eingefügt (Rz 42 und 43).
2
Zu Abs 1: Mangels gesetzlicher Anordnung ist es nicht erforderlich, dass die Zustimmung höchstpersönlich abgegeben wird, sie kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf das konkrete Bauvorhaben. Eine Antragsmodifizierung, die in jeder Lage des Verfahrens möglich ist, könnte eine neuerliche Zustimmung des Nachbarn – bei einer anders gelagerten Betroffenheit – erforderlich machen. Eine Einzelfallbetrachtung ist notwendig (Rz 39 mwN). Eine Modifizierung des Bau...