Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 24 Bauantrag
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2017 – LGBl Nr 47/2017 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 47/2017 wurde bei lit d ein Strichpunkt – anstelle des bisherigen Punktes – eingefügt und lit e vollständig aufgenommen (Rz 32).
2
Zu Abs 1: Entgegen dem Grundsatz der Formfreiheit nach § 13 Abs 1 AVG ist um Erteilung der Baubewilligung ausschließlich schriftlich anzusuchen (vgl auch § 1 Abs 1 Baueingabeverordnung). Mündliche Ansuchen sind nicht gesetzeskonform, selbst dann, wenn ein Protokoll angefertigt wurde (vgl Bundschuh-Riesender in Weber/Rath-Kathrein, TBO, 270, Rz 1). Es handelt sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (sog Projektgenehmigungsverfahren).
Das schriftliche Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung kann der Behörde entweder mittels Briefs zugesandt, persönlich übergeben oder in einer technisch möglichen Form (zB E-Mail oder Fax), welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen (Kolon...