Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 23 Vorprüfung
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 – LGBl Nr 44/2013 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Mit LGBl Nr 44/2013 wurden Abs 4, 5 und 6 modifiziert. So wurde in Abs 4 nach „auf Vorprüfung“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt. Gleiches gilt für Abs 5, wo ebenso nach „einer Vorprüfung ist“ die Wortfolge „mit Bescheid“ ergänzt wurde. In Abs 6 Satz 2 wurde – ebenfalls mit LGBl Nr 44/2013 – die Wortfolge „eine solche Entscheidung“ und „ihre Gültigkeit“ eingefügt.
2
Zu Abs 1: Das Vorprüfungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren. Eine amtswegige Einleitung ist gesetzlich nicht vorgesehen (Rz 15). Eine Vorprüfung kommt lediglich bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gem § 18 in Betracht. Dem um Vorprüfung ansuchenden Bauwerber erwächst ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auf positive Erledigung seines Antrags.
Die Möglichkeit eines Vorprüfungsverfahrens eröffnet dem Bauwerber einen zumutbaren Weg, zu einer Entscheidung des VfGH zu gelangen. Die unmittelbare Anfechtung von Verordnungen nach...